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Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen erklären

Wenn Ihre Geschlechtsidentität von Ihrem amtlich registrierten Geschlechtseintrag abweicht, können Sie die Angaben zu Geschlecht und Vornamen ändern lassen. Dafür müssen Sie eine Erklärung beim Standesamt abgeben.

Mit einer Erklärung bestimmen Sie die Angaben zu Ihrem Geschlechtseintrag und Ihren Vornamen, die Ihrer Geschlechtsidentität am besten entsprechen. Die Selbstauskunft ist ausreichend. Gründe für die Änderung müssen Sie nicht angeben.

Angaben zum Geschlecht

Sie können zwischen folgenden Angaben des Geschlechtseintrags  wählen:

  • "weiblich"
  • "männlich"
  • "divers"
  • kein Geschlechtseintrag.

In Ihrer Erklärung müssen Sie versichern, dass

  • der gewählte Geschlechtseintrag oder die Streichung des Geschlechtseintrags Ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und
  • Sie sich der Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst sind.

Angaben zum Vornamen

Sie bestimmen in Ihrer Erklärung einen oder mehrere Vornamen, die Ihrem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.

Bei Geschlechtseintrag "männlich“ können Sie männliche Vornamen oder Vornamen, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, wählen.

Bei Geschlechtseintrag "weiblich“ können Sie weibliche Vornamen oder Vornamen, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, wählen.

Wenn Sie auf einen Geschlechtseintrag verzichten oder den Geschlechtseintrag "divers“ bestimmen, können Sie männliche, weibliche und beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen sowie eine beliebige Kombination hierzu wählen.

Bisher geführte Vornamen können Sie weiterführen, wenn diese dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.

Sie können auf bisher geführte Vornamen auch ersatzlos verzichten, sofern diese nicht dem künftig gewählten Geschlechtseintrag entsprechen oder weitere Vornamen hinzufügen.

Anmeldung und Abgabe der Erklärung

Sie müssen die Abgabe der Erklärung mündlich (also durch persönliche Vorsprache) oder schriftlich bei einem deutschen Standesamt vorab anmelden.

Die Erklärung können Sie erst nach Ablauf von drei und spätestens sechs Monaten nach der Anmeldung nur bei demselben Standesamt zur Niederschrift abgeben.

Sie können Ihre Erklärung nur höchstpersönlich abgeben. Eine Stellvertretung ist nicht möglich.

Die beurkundete bzw. beglaubigte Erklärung erlangt erst mit der wirksamen Entgegennahme beim zuständigen Standesamt Wirksamkeit. Hierbei gilt folgende Reihenfolge:

Grundsätzlich ist das Standesamt des für Sie führenden Geburtenregisters zuständig.

Wenn Ihre Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet wurde, ist das Standesamt zuständig, bei dem das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister für Sie geführt wird.

Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit ist das Standesamt Ihres aktuellen oder letzten Wohnsitzes oder Ihres aktuellen gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig.

Ergibt sich danach ebenfalls keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin für die wirksame Entgegennahme zuständig.

Standesamt I in Berlin

  • In Fällen, in denen keine Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister erfolgt bzw. erfolgen kann, wird die wirksam entgegengenommene Erklärung in ein dort geführtes Verzeichnis eingetragen.
  • Wenn Sie die Erklärung bei einem anderen Standesamt in Deutschland anmelden und abgeben, wird Ihre Erklärung an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt weitergeleitet.
  • Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie Ihre Erklärung durch eine deutsche Auslandsvertretung öffentlich beglaubigen lassen. Die Anmeldung der Abgabe der Erklärung müssen Sie in diesem Fall schriftlich bei dem für die Entgegennahme zuständigen deutschen Standesamt vornehmen.

Für beschränkt geschäftsfähige Minderjährige ab dem vollendeten 14. Lebensjahr gilt:

  • Wenn Sie mindestens 14 Jahre alt sind, können Sie Ihre Erklärung selbst beim Standesamt abgeben.
  • Ihre gesetzlichen Vertreter, das heißt Ihre sorgeberechtigten Eltern oder ein Vormund, müssen der Erklärung persönlich vor dem Standesamt zustimmen. Die Zustimmung kann auch durch ein Familiengericht ersetzt werden.
  • Mit der abzugebenden Versicherung zu Ihrer Erklärung haben Sie zusätzlich zu erklären, dass Sie beraten, also vollumfänglich informiert sind. Einen Nachweis müssen Sie nicht vorlegen. Beratungen werden zum Beispiel angeboten von:
  • Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendpsychotherapeutische oder eine kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen,
  • öffentlichen oder freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe,
  • Peer-Beratungsstellen.

Für beschränkt geschäftsfähige Minderjährige unter 14 Jahren oder geschäftsunfähige Minderjährige gilt:

  • Nur die gesetzlichen Vertreter, das heißt die sorgeberechtigten Eltern oder ein Vormund, können die Erklärung beim Standesamt abgeben.
  • Die Abgabe der Erklärung durch einen Vormund muss ein Familiengericht genehmigen.
  • Minderjährige ab fünf Jahren müssen ihr Einverständnis mit der Erklärung erteilen und bei der Abgabe der Erklärung anwesend sein.
  • Mit der abzugebenden Versicherung zu der Erklärung haben die gesetzlichen Vertreter zusätzlich zu erklären, dass sie beraten, also vollumfänglich informiert sind. Einen Nachweis über die Beratung müssen sie nicht vorlegen.

Für geschäftsunfähige erwachsene Personen, für die in dieser Angelegenheit eine rechtliche Betreuung bestellt ist, gilt:

  • Nur die für diese Angelegenheit vom Betreuungsgericht zur Betreuung bestellte Person kann die Erklärung für Sie abgeben.
  • Die Abgabe der Erklärung durch die in dieser Angelegenheit zur Betreuung bestellten Person muss vom Betreuungsgericht genehmigt werden.

Adresse

Rathaus
Rathausplatz 1
27749 Delmenhorst

Öffnungszeiten

Sie erreichen uns telefonisch oder per E-Mail zu folgenden Servicezeiten:

Montag bis Freitag: 8.30 bis 12 Uhr 
Montag bis Donnerstag: 14 bis 16 Uhr

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Um Warteschlangen zu vermeiden, bittet die Stadt um pünktliche Termineinhaltung.