Jährliche Prüfung zum Unterhaltsvorschuss für Kinder
Unterlagen
- Nachweis über die Unterlassung der Unterhaltszahlung
- gegebenenfalls Nachweis über die Höhe des Einkommens beider Elternteile
Nachweise über etwaige eingetretene Änderungen
- z. B. Heiratsurkunde,
- Scheidungsurteil,
- Meldebescheinigung,
- ggf. gültiger Nachweis über Aufenthaltstitel,
- etwaige Unterhaltstitel/-urkunden
Gebühren
Es fallen keine Kosten an.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen und ab Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen unterschiedlich.
Fristen
Rücksendung des Überprüfungsbogens innerhalb der von der zuständigen UV-Stelle gesetzten Frist.
Rechtsgrundlagen
- Vorgefertigter Überprüfungsbogen
- Persönliches Erscheinen nicht zwingend notwendig, im Einzelfall jedoch sinnvoll
- Online-Dienste vorhanden: Ja, einen EFA-Dienst (UVO-Unterhaltsvorschuss Online), Roll-out in Vorbereitung. Ggf. weitere private Anbieter
Voraussetzungen
- Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
- Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
- Sie wohnen in Deutschland.
- Der andere Elternteil zahlt keinen oder unregelmäßig Unterhalt für Ihr Kind, oder weniger als vereinbart.
- Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
- Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie haben ein BruttoMonatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld.
Verfahrensablauf
- Rücksendung des Überprüfungsbogens
- Prüfung der Zuständigkeit und des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale
- Weitergewährung der Leistung ohne Bescheid, Abänderungsbescheid oder Ablehnung
3a) Bei beabsichtigter Ablehnung Anhörung vor der Ablehnung
An wen muss ich mich wenden
Unterhaltsvorschussstelle: Sie können den Unterhaltsvorschuss schriftlich bei dem für den Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Verpflichtungsklage